Pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie

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Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ zielt darauf ab, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei Patient*innen mit oraler Antitumortherapie zu verbessern. Potenzielle arzneimittelbezogene Probleme (ABP) sollen erkannt und gelöst bzw. verhindert werden. Dies ermöglicht es die Effektivität der Arzneimitteltherapie sowie die Qualität der Arzneimittelanwendung zu optimieren. Auch die Förderung der Therapietreue und die Zusammenarbeit der Heilberufler wird adressiert.

Diese pharmazeutische Dienstleistung umfasst die „Erweiterte Medikationsberatung“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der oralen Antitumortherapie. Bei Bedarf erhält der Patient bzw. die Patientin ein weiteres Beratungsgespräch 2 bis 6 Monate im Anschluss an die Medikationsberatung.

Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ besteht zum einen aus den unter der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ beschriebenen Leistungen. Hierbei werden die Besonderheiten der oralen Antitumortherapie adressiert. Zusätzlich erfolgt bei Bedarf 2 bis 6 Monate später ein weiteres Gespräch mit dem Patienten bzw. der Patientin, um mögliche Probleme mit der oralen Antitumortherapie zu erkennen und zu lösen sowie die Therapietreue zu stärken.

Folgende Ziele werden mit der Dienstleistung verfolgt:

  • Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch Erkennen und Lösen bestehender oder Prävention potenzieller arzneimittelbezogener Probleme (ABP)
  • Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie
  • Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung
  • Förderung der Therapietreue
  • Förderung der Verbreitung eines AMTS-geprüften Medikationsplans
  • Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen stärken

Vereinbarung über die pharmazeutische Dienstleistung (pDL) der „Pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie“

§ 1 Ziel und Gegenstand der „Pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie“

(1) Folgende Ziele werden mit der Dienstleistung verfolgt:

  • Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch Erkennen und Lösen bestehender oder Prävention potenzieller arzneimittelbezogener Probleme (ABP)
  • Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie
  • Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung
  • Förderung der Therapietreue
  • Förderung der Verbreitung eines AMTS-geprüften Medikationsplans
  • Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen stärken.

(2) Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ besteht aus einer „Erweiterten Medikationsberatung“ gemäß den Absätzen 3 bis 7 und bei Bedarf einem semistrukturierten Folgegespräch gemäß Absatz 8.

(3) Die „Erweiterte Medikationsberatung“ besteht aus den Prozessschritten 3 bis 7 der „Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Medikationsanalyse“ einschließlich der dort aufgeführten Teilprozesse; Stand der Revision: 29.11.2017 (Anhang 1). Für die pharmazeutische Dienstleistung sind die folgenden Prozessschritte der Leitlinie relevant:

  • Datenerhebung und Datenerfassung (3)
  • Pharmazeutische AMTS-Prüfung (4)
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung detektierter ABP (5)
  • Abschlussgespräch mit dem Patienten (6)
  • Dokumentation (7)

Die pDL wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der oralen Antitumortherapie durchgeführt.

(4) Die Datenerhebung und Datenerfassung erfolgen mittels Brown-Bag-Review im strukturierten Patientengespräch in der Apotheke unter Berücksichtigung weiterer vorhandener Datenquellen, wie beispielsweise vorhandenen Medikationsplänen, Arzneimittellisten, Anweisungen zur Einnahme/Dosierung oder Entlass- und Arztbrief(en) (Medication Reconciliation). Nach der Datenerhebung wird die so erfasste aktuelle Gesamtmedikation im Rahmen der pharmazeutischen AMTS-Prüfung mindestens auf folgende in der Leitlinie genannten ABP geprüft:

  • (Pseudo-)Doppelmedikation
  • Interaktionen
  • Ungeeignetes bzw. unzweckmäßiges Dosierungsintervall
  • Ungeeigneter bzw. unzweckmäßiger Anwendungszeitpunkt (auch in Zusammenhang mit Mahlzeiten)
  • Ungeeignete bzw. unzweckmäßige Darreichungsform
  • Anwendungsprobleme
  • Nebenwirkungen
  • Mangelnde Therapietreue
  • Indikation für Selbstmedikation ungeeignet
  • Präparate der Selbstmedikation für Indikation ungeeignet
  • Über- oder Unterdosierungen in der Selbstmedikation
  • Kontraindikationen für Arzneimittel der Selbstmedikation
  • Nicht sachgerechte Lagerung

(5) Bei der pharmazeutischen AMTS-Prüfung werden Laborwerte und ärztliche Diagnosen berücksichtigt, sofern diese aktuell und für die Prüfung relevant sind und der Apotheke durch die versicherte Person zugänglich gemacht wurden.

(6) Detektierte ABP werden bewertet und Lösungsvorschläge erstellt. Die Lösungsvorschläge werden bei Bedarf und Zustimmung der versicherten Person mit dem zuständigen Arzt und im Abschlussgespräch mit der versicherten Person besprochen und der Medikationsplan der versicherten Person erstellt bzw. aktualisiert. Anschließend erfolgt die Dokumentation der erweiterten Medikationsberatung durch den zuständigen Apotheker.

(7) Der aktualisierte Medikationsplan wird auf der eGK oder in anderen elektronischen Medien der TI (ePA) – soweit vorhanden – gespeichert. Bei Zustimmung der versicherten Person werden der aktuelle Medikationsplan bzw. die Medikationsübersicht und ggf. weitere relevante Informationen (z.B. mögliche Interventionen/Vorschläge) dem hauptbetreuenden Arzt (ggf. Ärzten) in vorgegebenem, vorzugsweise in elektronischem Format (technische Schnittstelle Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM)) schriftlich übermittelt. Die „Erweiterte Medikationsberatung“ kann auch im häuslichen Umfeld durchgeführt werden.

(8) Die versicherte Person erhält bei Bedarf 2 bis 6 Monate nach der „Erweiterten Medikationsberatung“ im Rahmen eines semistrukturierten Folgegesprächs erneut eine auf die ambulante orale Antitumortherapie zugeschnittene Beratung. Im Rahmen der Beratung sollen der Hintergrund der oralen Antitumortherapie, Handhabungs- oder Anwendungsprobleme wiederholt erörtert, sowie aktuelle Bedenken und Sorgen bezüglich der Therapie, mit der versicherten Person (und ggf. auch mit der verordnenden Ärztin / dem Arzt) besprochen und einer Lösung zugeführt werden.

(9) Die versicherte Person erhält Zugang zu den vollständigen Vertragsunterlagen.

§ 2 Anspruchsberechtigung

(1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen in der ambulanten Versorgung, die mit einer ärztlich verordneten oralen Antitumortherapie erstmalig ambulant beginnen oder eine weitere ärztlich verordnete orale Antitumortherapie als Folgetherapie beginnen. Unter Beginn sind die ersten sechs Monate der Therapie zu verstehen.

(2) Die versicherte Person bestätigt, dass sie die in Absatz 1 dargestellten Voraussetzungen für die pDL erfüllt und willigt in die in § 1 genannten Bedingungen für die pDL ein.

(3) Die pDL wird einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn einer oralen Antitumortherapie bzw. einer Folgetherapie mit einem neuen ärztlich verordneten oralen Antitumortherapeutikum erbracht. Bei paralleler Erstverordnung mehrerer oraler Antitumortherapeutika, wird für alle Arzneimittel eine gemeinsame pharmazeutische Dienstleistung angeboten und abgerechnet. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der „Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation“ bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Bindung an die Apotheke

Durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung bindet sich die versicherte Person zur Inanspruchnahme der pDL an die als Vereinbarungspartner gewählte Apotheke.

§ 4 Mitwirkungspflicht

Die versicherte Person sichert zu, während der Inanspruchnahme des Angebots der pDL die Erbringung der pDL aktiv zu unterstützen und der Apotheke alle dazu erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen ihrer Medikation, der Erkrankungen sowie ggf. relevanter Laborwerte zum Beispiel aus aktuellen Arzt- und Entlassbriefen, falls diese für die Inanspruchnahme der jeweiligen pharmazeutischen Dienstleistung relevant sind.

§ 5 Vorherige Inanspruchnahme der pDL

Die versicherte Person bestätigt, dass sie die pDL in dem im § 2 Absatz 3 definierten Zeitraum noch nicht in Anspruch genommen hat oder in den letzten sechs Monaten eine Folgetherapie mit einem neuen ärztlich verordneten oralen Antitumortherapeutikum begonnen hat und die versicherte Person daher erneut anspruchsberechtigt ist.

§ 6 Kündigung

(1) Die versicherte Person kann die Teilnahme am Angebot der pDL ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung hat schriftlich (per Post, Telefax, E-Mail) gegenüber der Apotheke zu erfolgen.

(2) Kündigt die versicherte Person, bevor die Erbringung der pDL abgeschlossen ist, z. B. bevor sie einen vorgesehenen Folgetermin wahrgenommen hat, kann sie die pDL erst wieder bei Aufnahmen einer Folgetherapie mit einem neuen ärztlich verordneten Antitumortherapeutikum in Anspruch nehmen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt sowohl für die Apotheke und die versicherte Person unberührt.

§ 7 Datenschutz

(1) Durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung willigt die versicherte Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im jeweils erforderlichen Umfang durch die gewählte Apotheke ein. Die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist separat zu unterzeichnen.

(2) Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen. Die für die pDL notwendige Erfassung der Gesamtmedikation einer versicherten Person unter Abgleich der der jeweiligen Apotheke dazu vorliegenden Informationen sowie der Patientenangaben erfolgt unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen. Die versicherte Person erhält auf Verlangen von der betreuenden Apotheke Auskunft gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu ihren personenbezogenen gespeicherten Daten.

(3) Die Apotheke geht in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich, sorgsam und zweckgebunden mit den Daten der teilnehmenden versicherten Personen um. Sie hat alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

§ 8 Verantwortlichkeit der Apotheke

(1) Die Apotheke trägt die pharmazeutische Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der pDL. Sie hat die aufgrund der Art der pDL erforderliche Sorgfalt zu beachten.

(2) Der Erbringung der pDL liegen die Auskünfte der versicherten Person bzw. die Auskünfte des Arztes, mit dem Rücksprache gehalten wurde, zugrunde. Für deren Richtigkeit trägt die Apotheke keine Verantwortung.

(3) Falsche oder unzutreffende Angaben der versicherten Person, insbesondere zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen können rechtliche Konsequenzen haben.

§ 9 Quittierung

Die versicherte Person bestätigt durch eine weitere Unterschrift auf dieser Vereinbarung nach Inanspruchnahme der vollständigen pharmazeutischen Dienstleistung, dass sie diese erhalten hat. Für den Fall einer vorherigen Kündigung der Vereinbarung bestätigt die versicherte Person den Erhalt von konkret zu bezeichnenden Teilleistungen.

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